In der Vergangenheit waren die Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeitenden folgende Dokumente auszuhändigen:

  • den AHV-Versicherungsausweis (mit Angaben zur versicherten Person)
  • den Versicherungsnachweis (als Beleg für die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse)

Zur Vereinfachung der administrativen Abläufe hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beschlossen, darauf zu verzichten, infolgedessen erstellen die Ausgleichskassen beide Dokument nicht mehr.

Eine Ausnahme bildet der Versicherungsausweis für Personen, die über keine schweizerische Sozialversicherungsnummer verfügen (z.B. Grenzgänger). Alle anderen Personen finden ihre Sozialversicherungsnummer auf der Versicherungskarte der obligatorischen Krankenkassenversicherung.

Für alle Beteiligten führt das neue Verfahren zu weniger Aufwand, daher begrüssen wir diese Vereinfachung.